ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON EMERIO B.V. REGISTRIERT IN HAARLEM

Registriert bei der Handelskammer in Amsterdam unter der Nummer 34333839

1 - Definitionen

In diesen Einkaufsbedingungen haben die unten aufgeführten Begriffe die folgende Bedeutung: Käufer: jede natürliche oder juristische Person, mit der der Lieferant einen Vertrag geschlossen hat. Verbraucher: Käufer, eine natürliche Person, die nicht im Rahmen eines Berufs oder Geschäfts handelt. Lieferant: die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung Emerio B.V. mit Sitz in Haarlem und registriert bei der Handelskammer in Amsterdam unter der Nummer 34333839 oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften. Vertrag: alle Verträge zwischen Käufer und Lieferant in Bezug auf den Kauf von Waren durch den Käufer und/oder die Ausführung von Arbeiten und die Bereitstellung von Dienstleistungen durch den Lieferanten, zusätzlich zu allen Handlungen (einschließlich Rechtshandlungen), die sich auf das Vorgenannte beziehen. Angebot: die schriftliche Aufzeichnung, die ein Angebot enthält, das der Lieferant über Vereinbarungen bezüglich der vom Lieferanten zu liefernden Produkte abgibt. Produkt: alle vom Lieferanten gehandelten und verkauften Produkte. Bedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie bei der Industrie- und Handelskammer für Amsterdam unter der Nummer 34333839 hinterlegt sind.

 

2 - Anwendbarkeit

1. Diese Bedingungen gelten für alle Anträge, Angebote, Offerten, Aufträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Verträge und sonstigen Rechtsgeschäfte in Bezug auf die vom Lieferanten für den Käufer zu liefernden Waren, zu erbringenden Dienstleistungen, auszuführenden Aufträge und sonstigen Arbeiten.

2. Für alle vom Lieferanten abgegebenen Offerten und für alle Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gelten ausschließlich diese Bedingungen, ungeachtet etwaiger (vorheriger) Verweise des Käufers auf seine eigenen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Lieferant lehnt ausdrücklich alle vom Käufer für anwendbar erklärten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Abweichende Bedingungen (Bedingungen) finden keine Anwendung und gelten nur, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden und nur für den Vertrag, für den sie abgegeben wurden; im Übrigen bleiben diese Bedingungen in Kraft.

4. Sollte ein Teil der Bedingungen nichtig oder ungültig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Bedingungen vollumfänglich in Kraft und die Parteien sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Ersatzklausel zu vereinbaren, die gültig ist und den ursprünglichen Absichten der Parteien so nahe wie möglich kommt.

5. Diese Bedingungen bleiben auch nach Beendigung oder Auflösung des gesamten oder eines Teils des Vertrags gültig.

 

3 - Angebot und Annahme

1. Alle Angebote, Offerten, Lieferzeiten usw. des Lieferanten sind unverbindlich, sofern sie keine Annahmefrist enthalten. Wenn eine Offerte oder ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und dieses vom Käufer angenommen wird, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.

2. Die Angebote und Offerten sind nicht unverbindlich, wenn die auszuführenden Arbeiten in einer vollständigen Beschreibung dargelegt sind, unabhängig davon, ob diese von einer oder mehreren Zeichnungen begleitet wird oder nicht. Die vorgenannte Beschreibung oder Zeichnung muss gleichzeitig erstellt und den Angeboten und Offerten beigefügt werden. In diesem Fall ist die Beschreibung oder Zeichnung für den Lieferanten und den Käufer verbindlich. 

3. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Lieferant das Angebot des Käufers oder die Bestellung des Käufers schriftlich angenommen hat oder sobald der Lieferant mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.

4. Weicht die Annahme (ob in geringfügigen Punkten oder nicht) von dem im Angebot enthaltenen Angebot ab, ist der Lieferant nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, sofern der Lieferant nichts anderes angibt.

5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Lieferanten nicht, die Bestellung für einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen. Offerten oder Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

6. Alle Preislisten, Broschüren und sonstigen Informationen, die mit einem Angebot bereitgestellt werden, wurden nach bestem Wissen und Gewissen des Lieferanten erstellt, sind jedoch nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Verpflichtungen aus einem Vertrag zu erfüllen, wenn der Vertrag mit einem nicht autorisierten Vertreter des Lieferanten geschlossen wird.

 

4 - Vertrag

1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Käufer das Angebot annimmt und die darin festgelegten Bedingungen erfüllt, oder wenn der Lieferant mit der Ausführung/Umsetzung des Vertrags beginnt. Ein Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Käufer das Angebot durch eine Auftragsbestätigung oder durch Befolgen des auf der Website angegebenen Verfahrens angenommen hat.

2. Der Vertrag mit allen Anhängen enthält alle Vereinbarungen zwischen den Parteien und ersetzt alle anderen Vereinbarungen, Verpflichtungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien in dieser Hinsicht.

3. Wenn der Käufer das Angebot elektronisch angenommen hat, bestätigt der Lieferant die Annahme des Angebots ebenfalls elektronisch.

4. Wenn der Vertrag elektronisch abgeschlossen wird, ergreift der Lieferant geeignete Maßnahmen zur Sicherung der elektronischen Datenübertragung und sorgt für eine sichere Webumgebung. Wenn der Käufer elektronisch bezahlen kann, beachtet der Lieferant geeignete Sicherheitsmaßnahmen.

5. Das Angebot gibt an, was die Bestellung umfasst und welche Lieferung sie mit sich bringt.

6. Der Käufer darf das vom Lieferanten abgegebene Angebot und die darin enthaltenen Kenntnisse und Ideen des Lieferanten nur zur Beurteilung seines Interesses an der Auftragserteilung verwenden. Die hierin enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Vorschläge zur Änderung, Ergänzung und/oder Erweiterung des Auftrags.

 

5 - Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

1. Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, Transport- und Versandkosten und sind in Euro angegeben.

2. Die angebotenen Preise gelten nur für die angebotenen Mengen.

3. Unvorhergesehene Preiserhöhungen, einschließlich Erhöhungen aufgrund kosten- und preiserhöhender staatlicher Maßnahmen, öffentlicher Steuern oder Abgaben, können vom Lieferanten nach Vertragsabschluss, jedoch vor Lieferung des Produkts an den Kunden weitergegeben werden.

4. Im Falle eines Verbrauchers können Preiserhöhungen abweichend von Absatz 3 dieses Artikels ab drei Monaten nach Vertragsabschluss weitergegeben/in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer Preiserhöhung in kürzerer Zeit ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag ohne weitere Kosten aufzulösen. 

 

6 - Lieferung der Waren

1. Die gelieferten Mengen entsprechen den im Vertrag angegebenen Mengen, vorbehaltlich Abweichungen.

2. Die angegebenen Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und gelten niemals als verbindliche Fristen. Eine Überschreitung der Lieferzeit aus irgendeinem Grund, einschließlich Umständen bei den Lieferanten oder dem Transportunternehmen, berechtigt den Käufer weder zu einer Entschädigung noch zur Auflösung des Vertrags oder zur Aussetzung oder Nichterfüllung einer Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Lieferanten.

3. Die Lieferung gilt als erfolgt, a. wenn das Produkt vom Käufer oder in dessen Namen abgeholt wird; b. durch die Annahme der Produkte; c. wenn das Produkt versandt wird, unabhängig davon, ob dies durch einen professionellen Spediteur geschieht oder nicht: durch die Übergabe der Produkte an diesen Spediteur.

4. Die Lieferung erfolgt einmalig an die im Vertrag angegebene Adresse des Käufers, auch wenn die Produkte vom Käufer an verschiedene Adressen verteilt werden sollen. Der Käufer stellt sicher, dass die Adresse leicht erreichbar ist, und ist für das Entladen der Produkte verantwortlich.

5. Wird die Lieferung angenommen, gilt dies als Zustimmung zu diesen Bedingungen und als Auftragsbestätigung.

6. Das Risiko der Produkte geht auf den Käufer über, sobald die Produkte das Werk oder Lager des Lieferanten verlassen oder wenn der Käufer zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt benachrichtigt wird, dass die Produkte zur Abholung bereit stehen.

7. Alle an den Käufer gelieferten Waren, auch im Rahmen der Dienstleistungen, bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle vom Käufer geschuldeten Beträge für die im Rahmen des Vertrags gelieferten oder zu liefernden Waren oder durchgeführten oder durchzuführenden Tätigkeiten sowie die in Artikel 7.6 genannten Beträge, einschließlich Zinsen und Inkassokosten, vollständig an den Lieferanten gezahlt wurden.

8. Rechte werden dem Käufer stets eingeräumt oder gegebenenfalls übertragen, sofern der Käufer die vereinbarten Gebühren rechtzeitig und vollständig bezahlt.

9. Wenn der Käufer und/oder sein Personal und/oder seine Hilfspersonen das Entladen übernehmen/dabei helfen, trägt der Käufer das Risiko von Bruch und Beschädigung während des Entladens.

10. Das Entladen der Produkte neben dem Transportmittel – wenn möglich auf dem Gelände des Käufers – erfolgt auf Kosten des Käufers. Wartezeiten bis zu einer Stunde vor Beginn der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Wenn die Wartezeit länger als eine Stunde dauert, gehen die zusätzlichen Kosten sowohl für den Spediteur als auch für die Risikodeckung zu Lasten des Käufers.

11. Jede Lieferung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Lieferant über ausreichende Lagerbestände verfügt.

12. Wenn das Produkt aufgrund von Umständen, für die der Lieferant verantwortlich ist oder nicht verantwortlich gemacht werden kann, nicht geliefert werden kann, gilt die Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung des Produkts als erfüllt, wenn er das Produkt dem Käufer zur Verfügung hält, sofern der Käufer innerhalb von drei Werktagen, nachdem das Produkt versandbereit geworden ist, hierüber benachrichtigt wurde.

13. Eine Überschreitung der Lieferzeit aus irgendeinem Grund, einschließlich Umständen, die auf dem Gelände des Lieferanten eintreten, berechtigt den Käufer nicht, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder irgendwelche Verpflichtungen des Käufers gegenüber dem Lieferanten auszusetzen/nicht zu erfüllen.

14. Der Lieferant ist berechtigt, in Teilen zu liefern. Eine solche Teillieferung gilt als separate Transaktion.

15. Wenn der Lieferant die gelieferten oder zu liefernden Produkte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, einschließlich einer Verpflichtung aus europäischer Gesetzgebung, zurückrufen muss, ist der Käufer verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung uneingeschränkt mitzuwirken. Der Vertrag gilt in diesem Fall als aufgelöst.

16. Wenn eine Lieferung nicht möglich ist, informiert der Lieferant den Käufer rechtzeitig. Wenn der Käufer die Gegenleistung bereits bezahlt hat, wird sie vom Lieferanten zurückerstattet, wenn die bestellten Produkte nicht durch andere Produkte ersetzt werden können. 

 

7 - Mitwirkung des Käufers

1. Der Käufer stellt dem Lieferanten stets rechtzeitig alle für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags nützlichen und erforderlichen Daten oder Informationen zur Verfügung und leistet uneingeschränkte Mitwirkung.

2. Der Käufer trägt das Risiko etwaiger Missverständnisse hinsichtlich des Inhalts und der Erfüllung des Vertrags, wenn diese vernünftigerweise auf das Risiko des Käufers fallen oder dadurch verursacht werden, dass Spezifikationen, Informationen oder andere Mitteilungen nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beim Lieferanten eingehen oder mündlich oder durch eine vom Käufer benannte Person übermittelt oder durch technische Mittel wie Telefon, E-Mail und ähnliche Übertragungsmedien wie EDI übermittelt werden.

3. Wenn dem Lieferanten für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht gemäß den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung stehen oder wenn der Käufer seinen Verpflichtungen auf andere Weise nicht nachkommt, ist der Lieferant in jedem Fall berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und kann die dadurch entstandenen Kosten gemäß seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen.

4. Der Käufer stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Mitarbeiter des Lieferanten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder unsicheren Situationen in seiner Organisation Schaden erleiden.

 

8 - Transport

1. Der Versand der Produkte erfolgt auf eine vom Lieferanten zu bestimmende Weise, jedoch auf Kosten und Risiko des Käufers, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß den vereinbarten Incoterms 2020 (DDP) auf Rechnung und Risiko des Lieferanten gehen.

2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden jeglicher Art und Form im Zusammenhang mit dem Transport, unabhängig davon, ob die Produkte davon betroffen sind oder nicht, mit Ausnahme derjenigen Schäden, die gemäß den vereinbarten Incoterms 2020 auf Rechnung und Risiko des Lieferanten gehen.

3. Der Käufer muss eine angemessene Versicherung gegen die vorgenannten Risiken abschließen. 

 

9 - Höhere Gewalt

1. Der Lieferant haftet nicht, wenn und soweit seine Verträge aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden können. Als höhere Gewalt gelten alle außergewöhnlichen Ursachen sowie alle Umstände, die nach aller Billigkeit und Vernünftigkeit nicht zu Lasten des Lieferanten gehen sollten.

2. Wenn der Lieferant infolge höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher Umstände – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, übermäßige Abwesenheit von Personal, Transportschwierigkeiten, Mängel an Hilfs- oder Transportgeräten, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen/Produkten, Feuer, Krieg, Aufruhr, Unruhen im In- und Ausland, Regierungsmaßnahmen, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Feuer, Unfällen oder anderen Vorkommnissen – seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen kann, hat er das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen oder ihn ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise für aufgelöst zu erklären. In keinem Fall ist der Lieferant verpflichtet, eine Strafe oder Entschädigung zu zahlen.

3. Im Falle einer Auflösung gemäß Artikel 9.2 ist der Käufer verpflichtet, die im Rahmen des Vertrags verfügbaren Produkte zu kaufen und den Kaufpreis anteilig zu zahlen.

4. Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Lieferanten ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

5. Sollte der Käufer in irgendeiner Weise gegenüber dem Lieferanten in Verzug sein, ist der Käufer verpflichtet, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Falle einer Zahlungseinstellung, eines Antrags auf Zahlungsaufschub, eines Konkurses, einer Pfändung, einer Vermögensabtretung oder einer Liquidation der Produkte des Käufers werden alle Schulden, die der Käufer dem Lieferanten im Rahmen eines Vertrags schuldet, sofort fällig und in voller Höhe zahlbar.

 

10 - Kontrolle der Lieferung und Beschwerden

1. Nach der Lieferung der Produkte ist der Käufer verpflichtet, zu prüfen, ob die Lieferung seiner Bestellung oder seinem Auftrag entspricht. Andernfalls benachrichtigt er den Lieferanten innerhalb von 24 Stunden oder am ersten Werktag nach dem Tag der Lieferung schriftlich und unter Angabe der Gründe. Beschwerden über äußerlich erkennbare Schäden/Mängel müssen ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist gemeldet werden.

2. Der Käufer muss den Lieferanten innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung oder nachdem der Käufer den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich über nicht erkennbare Mängel der gelieferten Produkte informieren. 

3. Wenn der Lieferant nicht innerhalb der angegebenen Fristen über die oben genannten Beschwerden informiert wurde, gelten die Produkte als in gutem Zustand empfangen.

4. Der Lieferant kann Beschwerden bezüglich der gelieferten Produkte nur dann bearbeiten, wenn die gelieferten Produkte an den Lieferanten zurückgesandt werden und sich noch in der ungeöffneten Originalverpackung befinden, es sei denn, diese Verpackung wurde geöffnet, was zur Feststellung des Mangels erforderlich ist, und außerdem, wenn die gelieferten Produkte gemäß den geltenden gesetzlichen Richtlinien und in der auf der Verpackung oder anderweitig vom Lieferanten oder Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Weise behandelt, gelagert und/oder aufbewahrt wurden.

5. Wenn eine Beschwerde als begründet erachtet wird, wird der Lieferant die Bedingungen anschließend kostenlos und frachtfrei erfüllen, und zwar auf eine vom Lieferanten gewählte Weise. Eine nachträgliche Nachbesserung gilt erst dann als erfolglos und als Nichterfüllung der Verpflichtungen, wenn der Lieferant zwei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen hat.

6. Das Eigentum an Produkten, die der Käufer beanstandet, bleibt oder geht in das Eigentum des Lieferanten über, unbeschadet einer etwaigen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer.

7. Der Käufer verliert alle Rechte und Befugnisse, die ihm aufgrund der Mangelhaftigkeit des Produkts/der Lieferung zustanden, wenn er gegen die Bestimmungen in Artikel 10.3 verstoßen hat und/oder wenn er nicht in der angegebenen Weise und innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen reklamiert hat und/oder wenn er dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben hat, den Mangel zu beheben.

8. Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus.

9. Für Verbraucher gilt im Falle nicht sichtbarer Mängel eine Reklamationsfrist gemäß der geltenden Gesetzgebung. 

 

11- Gewährleistung

1. Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Waren oder die auszuführenden Arbeiten oder die zu erbringenden Dienstleistungen und/oder die auszuführenden Arbeiten dem Vertrag und diesen Bedingungen entsprechen.

2. Wenn die gelieferten Produkte nicht den in Artikel 11.1 genannten Qualitätsstandards entsprechen, hat der Käufer nach Ermessen des Lieferanten nur Anspruch auf Ersatz der gelieferten Produkte oder auf Gutschrift der Rechnungen für die beanstandeten Produkte.

3. Der Käufer kann sich nicht auf die Gewährleistungsbestimmungen berufen und stellt den Lieferanten von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn:

a. der Schaden durch unsachgemäße Verwendung und/oder Verwendung entgegen den Anweisungen des Lieferanten und/oder unsachgemäße Lagerung (Lagerung in der Originalverpackung) der gelieferten Produkte durch den Käufer verursacht wurde;

b. der Schaden dadurch verursacht wurde, dass der Käufer nicht gemäß den Anweisungen und/oder Ratschlägen des Lieferanten gehandelt hat;

c. der Schaden durch Fehler/Ungenauigkeiten in Daten, (Materialien), Datenträgern usw. verursacht wurde, die dem Lieferanten vom Käufer oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt und/oder vorgeschrieben wurden; d. der Käufer die Produkte auf andere Weise fahrlässig behandelt hat.

4. Die in diesem Artikel beschriebene Garantie gilt nur, wenn und soweit der Käufer seinen in Artikel 10 genannten Mitteilungs- und sonstigen Verpflichtungen nachgekommen ist. 

 

12 - Haftung

1. Unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen gemäß Artikel 11 schließt der Lieferant hiermit ausdrücklich jegliche Haftung gegenüber dem Käufer für Schäden aus, gleich aus welchem ​​Grund, einschließlich aller direkten Schäden wie Folgeschäden oder Betriebsverluste, mit Ausnahme der Haftung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten und/oder seiner Mitarbeiter verursacht wurden.

2. Wenn und soweit der Lieferant aus irgendeinem Grund haftbar gemacht werden kann, ist diese Haftung jederzeit auf den Rechnungsbetrag im Zusammenhang mit der Leistung oder Lieferung beschränkt, mit der Maßgabe, dass der Lieferant niemals für mehr als den Höchstbetrag haftet, für den er versichert ist.

3. In allen Fällen ist die Frist, um den Lieferanten für Schäden haftbar zu machen, auf sechs Monate begrenzt. In allen Fällen, in denen die andere Partei ein Verbraucher ist, gilt eine Höchstfrist von einem Jahr.

4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Verwaltungs- und/oder andere interne Kosten mit maximal 50 % des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, wenn die Produkte in unbeschädigtem und unbenutztem Zustand zurückgegeben werden.

5. Der Käufer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Haftung nach ähnlichen ausländischen Gesetzen frei, unabhängig davon, ob diese auf den EG-Richtlinien zur Produkthaftung für fehlerhafte Produkte (ABl. EG vom 7.10.85, Nr. L210/29) beruhen oder nicht, es sei denn, es wird in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass dem Lieferanten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt; in diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach den geltenden Gesetzen.

6. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder ähnliche grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter verursacht wurden, oder für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen von Dritten verursacht wurden, die der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrags eingeschaltet hat.

7. Der Käufer, der behauptet, aufgrund eines Produktfehlers einen Schaden erlitten zu haben, trägt die Beweislast dafür, dass sein Schaden durch den Produktfehler verursacht wurde, dass Schäden entstanden sind und dass ein Fehler vorliegt.

8. Die Fristen gemäß Artikel 10, einschließlich der Ablauffristen der Artikel 10.5 und 10.6, gelten unbeschadet der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Käufer. Unter der Voraussetzung, dass der Käufer, andernfalls verwirkt er jegliche Schadensersatzansprüche, innerhalb der vorgenannten Fristen einen Schadensersatzanspruch geltend machen muss.



13 - Pfandrecht an Forderungen

Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt, hat der Lieferant das Recht, ein Pfandrecht an allen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Käufers gegenüber Dritten zu begründen. Der Käufer ist verpflichtet, bei der rechtlichen Durchsetzung der genannten Pfandrechte oder vergleichbaren Sicherungsrechte auf Kosten des Käufers mitzuwirken. 

 

14 - Zahlung

1. Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung auf eine vom Lieferanten angegebene/angegebene Bankkontonummer bezahlt werden. Alle Zahlungsbedingungen sind als (strenge) Fristen zu betrachten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Zahlt der Käufer die fälligen Beträge nicht innerhalb der vereinbarten Frist, schuldet der Käufer die gesetzlichen Zinsen auf den ausstehenden Betrag, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Zahlt der Käufer die Forderung nach Inverzugsetzung nicht, kann die Forderung an einen Dritten abgetreten werden.

3. Wird der Vertrag mit mehreren Käufern geschlossen, so haften alle Käufer gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Artikel und anderen Artikeln, aus denen sich Verpflichtungen für die Käufer ergeben, unabhängig davon, was im Vertrag angegeben ist und unabhängig vom Namen der Rechnung.

4. Die Aufrechnung oder Inanspruchnahme von Skonto durch den Käufer von Beträgen, die er aufgrund des Vertrags an den Lieferanten zu zahlen hat, mit Forderungen an den Lieferanten ist nicht zulässig.

5. Produkte gelten als nicht bezahlt, wenn der Käufer deren Zahlung nicht nachgewiesen hat.

6. Die vom Käufer gezahlten Beträge werden zunächst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und dann zur Begleichung der fälligen und zahlbaren Rechnungen verwendet, die am längsten offen sind, auch wenn der Käufer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

7. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung auszusetzen oder (einen Teil des) Kaufpreises aufzurechnen, auch nicht, wenn der Lieferant berechtigt ist, seine Verpflichtungen, einschließlich seiner Garantieverpflichtungen, auszusetzen. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vom Käufer eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen. Wenn der Käufer dieser Forderung des Lieferanten nicht nachkommt, gelten die Bestimmungen in Artikel 13 entsprechend.

8. Wenn nach Ansicht des Lieferanten die Finanzlage oder das Zahlungsverhalten des Käufers dies rechtfertigt, ist der Lieferant berechtigt, vom Käufer vollständige oder teilweise Vorauszahlungen und/oder (zusätzliche) Sicherheiten in einer vom Lieferanten zu bestimmenden Form, beispielsweise in Form eines Pfands, zu verlangen. Wenn der Käufer die geforderte Sicherheit nicht leistet, ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags sofort auszusetzen, und alle Beträge, die der Käufer dem Lieferanten aus welchem ​​Grund auch immer schuldet, werden sofort fällig und zahlbar.

9. Zahlt der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, schuldet er ohne weitere Inverzugsetzung einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2 %, berechnet ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung.

10. Zahlt der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, schuldet er ohne weitere Inverzugsetzung Zinsen auf den ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Handelszinssatz ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung.

11. Darüber hinaus gehen alle Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung des überfälligen Betrags, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand, zu Lasten des Käufers. In diesem Fall ist der Käufer zusätzlich zu dem zu diesem Zeitpunkt fälligen Gesamtbetrag auch verpflichtet, die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, einschließlich aller von externen Sachverständigen berechneten Kosten zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Kosten, im Zusammenhang mit der Eintreibung dieser Forderung oder der Ausübung von Rechten auf andere Weise vollständig zu erstatten, die sich auf mindestens 15 % der Hauptsumme und der Verzugszinsen belaufen, sowie die gesamten Gerichtskosten, auch wenn etwaige Prozesskosten niedriger sind als die tatsächlich entstandenen Kosten.

12. Zahlungsverzug gibt dem Lieferanten das Recht, seine Leistung infolge der vorliegenden und/oder anderer Vereinbarungen mit dem Käufer auszusetzen oder aufzulösen, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadensersatz oder Auflösung der Vereinbarung hat und unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Entschädigung für etwaige Verluste, entgangenen Gewinn und andere Folgeschäden.

13. Der Lieferant kann vom Käufer jederzeit die Vorauszahlung des gesamten oder eines Teils des vereinbarten Preises verlangen. 

 

15 - Reklamationen von Rechnungen

1. Wenn der Käufer Reklamationen über den Rechnungsbetrag hat, muss er den Lieferanten unter Androhung des Verlusts seiner Rechte innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Versanddatum der Rechnung oder der Dokumente/Informationen, über die er sich beschwert, schriftlich benachrichtigen.

2. Der Käufer muss dem Lieferanten die Möglichkeit geben, eine Reklamation zu prüfen oder prüfen zu lassen.

3. Wenn der Käufer rechtzeitig reklamiert, setzt dies seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. In diesem Fall bleibt der Käufer auch verpflichtet, die anderweitig vereinbarten und von ihm in Auftrag gegebenen Tätigkeiten abzunehmen und zu bezahlen.

 

16 - Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsleistung

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen im Rahmen des Vertrags gelieferten oder zu liefernden Produkten vor, bis die vollständige Zahlung durch den Käufer zum Erlöschen folgender Punkte geführt hat: a. der Ansprüche in Bezug auf die Gegenleistung für die Produkte; b. der Ansprüche in Bezug auf eine Nichterfüllung des Vertrags.

2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten die Produkte auf erste Aufforderung hin vorzulegen.

3. Dem Käufer steht es nicht frei, die Produkte außerhalb seines Unternehmens zu veräußern, zu vermieten, in Gebrauch zu geben oder zu bewegen, sie zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten. Der Lieferant kann dann ohne weitere Inverzugsetzung seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen oder den Vertrag auflösen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen.

4. Der Lieferant ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte in Besitz zu nehmen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Der Käufer ermächtigt den Lieferanten hiermit unwiderruflich und bedingungslos, sein Gelände zu betreten.

5. Der Käufer ist verpflichtet, mit dem Lieferanten zusammenzuarbeiten und alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz seiner Eigentumsrechte in Bezug auf die Produkte zu ergreifen, die der Käufer bei der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeit nicht unangemessen behindert.

6. Der Käufer leistet zusätzliche Sicherheit durch ein Pfandrecht an den Forderungen des Käufers (gemäß Artikel 13) oder durch einen anderen befriedigenden Vermögenswert zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an dem Produkt auf einen Dritten übertragen oder durch Zuschreibung, Verwechslung oder auf andere Weise zerstört wird.

7. Der Käufer ist nicht berechtigt, die vom Eigentumsvorbehalt erfassten Produkte als Sicherheit für Ansprüche Dritter zu verwenden.

8. Eventuelle Zahlungen eines Versicherers an den Käufer im Hinblick auf Schäden und Verluste ersetzen die betreffenden Produkte.

9. Für den Fall, dass der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb der Niederlande hat, vereinbaren die Parteien, dass ein dem Eigentumsvorbehalt ähnlicher oder analoger Rechtsstatus gemäß der Rechtsprechung des Landes des Käufers vereinbart oder festgelegt wird.

 

17 - Patentrechte und andere gewerbliche und geistige Eigentumsrechte

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, liegen die vollständigen Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und Know-how in Bezug auf die vom Lieferanten verkauften Produkte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Modellrechte, Patentrechte, ausschließlich beim Lieferanten. Dies bedeutet unter anderem, dass ohne ausdrückliche Genehmigung des Lieferanten niemand die vom Lieferanten konzipierten und/oder erstellten Ideen, Visionen, Designs und Produkte in irgendeiner Weise nutzen darf. Die Genehmigung in Bezug auf die vorgenannten Rechte des Lieferanten an den Käufer und/oder andere Parteien erfolgt nur in Form eines schriftlichen Nutzungsrechts.

2. Im Falle eines Anspruchs eines Dritten oder einer Verletzung eines geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechts an dem Produkt durch einen Dritten ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis des Anspruchs schriftlich zu informieren und auf Anfrage alle Informationen und/oder die erforderliche Zusammenarbeit für die Durchführung einer Verteidigung und/oder Vergleichsverhandlungen bereitzustellen.

3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Käufer während der Laufzeit des Vertrags nicht berechtigt, die Produkte anzupassen oder zu verändern.

4. Erst nach vollständiger Bezahlung des Vertragsbetrags durch den Käufer an den Lieferanten erhält der Käufer das oben genannte Nutzungsrecht.

 

18 - Aussetzung, Auflösung und Kündigung

1. Der Lieferant kann zusätzlich zu seinen anderen Rechten den Vertrag mit dem Käufer jederzeit schriftlich und ohne weitere Inverzugsetzung und gerichtliche Intervention auflösen und ohne gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig zu sein, oder seine Verpflichtungen aussetzen, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtung(en) aus dem Vertrag zu erfüllen, seine fälligen und zahlbaren Schulden gegenüber dem Lieferanten oder einem Dritten unbezahlt lässt, zahlungsunfähig wird, wenn ein Antrag auf Insolvenz des Käufers gestellt wird oder wenn das niederländische Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen) auf den Käufer anwendbar erklärt wird oder wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt und/oder eine Pfändung des Käufers (des Nachlasses oder Vermögens) durchgeführt wird, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Pfändung aufgehoben wird.

2. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vom Käufer Schadensersatz zu verlangen sowie die gelieferten Waren wieder in Besitz zu nehmen.

3. Der Käufer (Besteller) ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn er bereits mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug war.

4. Der Käufer verzichtet auf alle Rechte zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, es wurde eine Stornierung gemäß dem folgenden Absatz vereinbart.

5. Eine Stornierung durch den Käufer ist nur mit Zustimmung des Lieferanten möglich. Der Käufer schuldet dem Lieferanten neben einer Zahlung von mindestens 20 % des Kaufpreises den Kauf bereits bestellter Produkte, ob verarbeitet oder nicht, gegen Zahlung des Selbstkostenpreises. Der Käufer haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung und stellt den Lieferanten diesbezüglich frei.

6. Bereits vom Käufer gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet. 

 

19 - Erfüllung durch Dritte

Der Lieferant hat jederzeit das Recht, die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.

 

20 - Technische Anforderungen

1. Wenn die in den Niederlanden zu liefernden Produkte im Ausland verwendet werden sollen, ist der Lieferant nicht für die technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften verantwortlich, die in Gesetzen und Vorschriften des Landes festgelegt sind, in dem die Produkte verwendet werden sollen. Dies gilt nicht, wenn bei Abschluss des Vertrags die Verwendung im Ausland gemeldet und alle erforderlichen Daten und Spezifikationen vorgelegt wurden.

2. Alle anderen technischen Anforderungen, die der Käufer an die zu liefernden Produkte stellt und die von den normalerweise geltenden Anforderungen abweichen, müssen vom Käufer bei Abschluss des Vertrags ausdrücklich angegeben werden.

 

21 - Übertragung/Änderung

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte zu übertragen.

2. Änderungen dieser Bedingungen können vom Lieferanten vorgenommen werden und werden wirksam, sobald die neue Version vom Lieferanten an den Käufer gesendet wird. Der Käufer kann sich nur dann auf die Änderung oder das Erlöschen einer oder mehrerer allgemeiner Geschäftsbedingungen berufen, wenn die Zustimmung des Lieferanten hierzu ausdrücklich aus einem schriftlichen Dokument hervorgeht.

3. Der niederländische Text der Bedingungen ist immer für die Auslegung dieser Bedingungen maßgebend. Wenn diese Bedingungen in einer englischen oder anderen Übersetzung verwendet werden und ein Unterschied zwischen den Texten besteht oder auftritt, ist der niederländische Text auch für die Zwecke der Auslegung oder Erklärung maßgebend.

4. Die Verwendung von Wörtern in den anderen Sprachversionen der Geschäftsbedingungen soll nur niederländische Rechtsbegriffe angeben und die Wirkung der Wörter nach englischem Recht oder einem anderen ausländischen Rechtssystem wird nicht berücksichtigt.

5. In Verbindung mit einer Gerichtsbarkeit außerhalb der Niederlande gelten Verweise auf einen niederländischen Rechtsbegriff als Verweise auf den Begriff, der damit am engsten verwandt ist oder ihm in dieser Gerichtsbarkeit am nächsten kommt.

 

22 - Geltendes Recht und Streitigkeiten

1. Alle Verträge und daraus resultierenden Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.

2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den Angeboten, Offerten, dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Bedingungen entstehen, werden vom zuständigen niederländischen Gericht im Bezirk, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, beigelegt, sofern nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Der Lieferant ist befugt, den Streitfall vor das zuständige niederländischen Gericht im Bezirk zu bringen, in dem der Käufer wohnt und/oder seinen Sitz hat. 

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